Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.110 BWRVOGDA CH-GR

Art. 19 Verordnung zum Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRV) - c) Verwendung

Nutzung der Wasserkraft - Leistungen des Konzessionärs
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Art. 19 BWRV · c) Verwendung

1. Die Jahreskostenenergie kann in erster Linie für Gemeinden ohne eigene Werke oder ohne ausreichende Bezugsrechte verwendet werden. Es können auch andere Strombezüger im Kanton berücksichtigt werden.

2. Über die Energiezuteilung entscheidet die Regierung.

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