810.110
BWRVOGDA
CH-GR
Art. 19 Verordnung zum Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRV) - c) Verwendung
Nutzung der Wasserkraft - Leistungen des Konzessionärs
Art. 19 BWRV · c) Verwendung
1. Die Jahreskostenenergie kann in erster Linie für Gemeinden ohne eigene Werke oder ohne ausreichende Bezugsrechte verwendet werden. Es können auch andere Strombezüger im Kanton berücksichtigt werden.
2. Über die Energiezuteilung entscheidet die Regierung.