Art. 18 Verordnung zum Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRV) - b) Jahreskostenanteil
Art. 18 BWRV · b) Jahreskostenanteil
1. Als Jahreskostenanteil im Sinne von Artikel 36 BWRG sind anzurechnen
a) Kosten für Verwaltung, Betrieb, laufenden Unterhalt, Versicherungen und statutarische oder vertragliche Personalfürsorgeleistungen;
b) Verleihungsmässige Leistungen für die Benutzung der Wasserkraft, Steuern;
c) Verzinsung der fremden Mittel einschliesslich Tilgung der Geldbeschaffungskosten; Verzinsung der eigenen Mittel zu dem für die Veranlagung der Kantonssteuer anwendbaren Ansatz. Den Gemeinwesen wird das dem Kanton versteuerte Vermögen als eigene Mittel angerechnet. Für den verbleibenden Teil sind die für Kraftwerkanleihen üblichen Zinssätze anzuwenden;
d) Rückstellungen und Abschreibungen nach den jeweilen für die Veranlagung der Kantonssteuer massgebenden Ansätzen; Zuweisungen in die gesetzlichen Reservefonds.