810.110
BWRVOGDA
CH-GR
Art. 16 Verordnung zum Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRV) - 1. Messeinrichtungen
Nutzung der Wasserkraft - Leistungen des Konzessionärs
Art. 16 BWRV · 1. Messeinrichtungen
1. Der Konzessionär hat auf Verlangen des Kantons die zur Ermittlung der abgabepflichtigen Bruttoleistung erforderlichen Messeinrichtungen zu erstellen, zu unterhalten und zu betreiben. Die Kosten trägt der Konzessionär.