Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.110 BWRVOGDA CH-GR

Art. 16 Verordnung zum Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRV) - 1. Messeinrichtungen

Nutzung der Wasserkraft - Leistungen des Konzessionärs
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Art. 16 BWRV · 1. Messeinrichtungen

1. Der Konzessionär hat auf Verlangen des Kantons die zur Ermittlung der abgabepflichtigen Bruttoleistung erforderlichen Messeinrichtungen zu erstellen, zu unterhalten und zu betreiben. Die Kosten trägt der Konzessionär.

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