810.110
BWRVOGDA
CH-GR
Art. 15 Verordnung zum Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRV) - Inbetriebnahme der Anlage
Nutzung der Wasserkraft - Ausübung der Konzession
Art. 15 BWRV · Inbetriebnahme der Anlage
1. Als ordentliche Inbetriebnahme der Anlage gilt der Zeitpunkt der dauernden Abgabe von elektrischer Energie in das Netz. Dieser Zeitpunkt wird vom zuständigen Departement im Rahmen der Kollaudation bestimmt.