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810.110 BWRVOGDA CH-GR

Art. 15 Verordnung zum Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRV) - Inbetriebnahme der Anlage

Nutzung der Wasserkraft - Ausübung der Konzession
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Art. 15 BWRV · Inbetriebnahme der Anlage

1. Als ordentliche Inbetriebnahme der Anlage gilt der Zeitpunkt der dauernden Abgabe von elektrischer Energie in das Netz. Dieser Zeitpunkt wird vom zuständigen Departement im Rahmen der Kollaudation bestimmt.

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