810.110
BWRVOGDA
CH-GR
Art. 14 Verordnung zum Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRV) - Kollaudation
Nutzung der Wasserkraft - Ausübung der Konzession
Art. 14 BWRV · Kollaudation
1. Baubeginn und Vollendung der Anlage sind dem zuständigen Departement anzuzeigen.
2. Dieses prüft die vollendete Anlage und kollaudiert sie, sofern die Anlage den Genehmigungsbestimmungen entspricht.
3. Allfällige untergeordnete Abweichungen vom genehmigten Projekt sind in die Pläne einzutragen.
4. Erweisen sich die Abweichungen als erheblich, ist die Anlage projektkonform anzupassen.