810.110
BWRVOGDA
CH-GR
Art. 13 Verordnung zum Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRV) - Rationelle Nutzung
Nutzung der Wasserkraft - Ausübung der Konzession
Art. 13 BWRV · Rationelle Nutzung
1. Als rationell gilt eine Wasserkraftnutzung, wenn
a) vom gesetzlich zulässigen Potential einer Gewässerstrecke ein möglichst hoher Anteil genutzt und in elektrische Energie umgewandelt wird;
b) weitere Nutzungspotentiale im umliegenden Gebiet in die geplante Nutzung einbezogen sind, sofern sie nicht im Rahmen anderer Projekte selbständig genutzt werden können;
c) hintereinanderliegende Werke so betrieben werden, dass ihre Energieerzeugung möglichst gut abgestimmt ist.