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810.110 BWRVOGDA CH-GR

Art. 13 Verordnung zum Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRV) - Rationelle Nutzung

Nutzung der Wasserkraft - Ausübung der Konzession
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Art. 13 BWRV · Rationelle Nutzung

1. Als rationell gilt eine Wasserkraftnutzung, wenn

a) vom gesetzlich zulässigen Potential einer Gewässerstrecke ein möglichst hoher Anteil genutzt und in elektrische Energie umgewandelt wird;

b) weitere Nutzungspotentiale im umliegenden Gebiet in die geplante Nutzung einbezogen sind, sofern sie nicht im Rahmen anderer Projekte selbständig genutzt werden können;

c) hintereinanderliegende Werke so betrieben werden, dass ihre Energieerzeugung möglichst gut abgestimmt ist.

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