Art. 12 Verordnung zum Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRV) - Fakultativer Konzessionsinhalt
Art. 12 BWRV · Fakultativer Konzessionsinhalt
1. Die Konzessionen können zusätzliche Bestimmungen enthalten über
a) die Bau- und die jährlichen Betriebsrechnungen;
b) die Minimaldividende, sofern sich die Gemeinden an der Kraftwerkunternehmung beteiligen;
c) die Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft, sofern sich die Gemeinden nicht an der Kraftwerkunternehmung beteiligen;
d) Naturalleistungen;
e) die Lieferung von Zusatzenergie;
f) die Übernahme von Versorgungsaufgaben durch den Konzessionär;
g) die Beteiligung des Konzessionärs am Unterhalt und an der Korrektion des Gewässers;
h) das Schicksal von allfälligen Ersatzleistungen an andere Konzessionäre oder andere Nutzungsberechtigte am Ende der Konzession;
i) die Benutzung von Anlageteilen durch das Gemeinwesen;
k) die Verpflichtung des Konzessionärs zur Erstellung von elektrischen Leitungen und deren Mitbenutzung durch die Gemeinden;
l) weitere Bedingungen und Auflagen, die gestützt auf andere Gesetze festgelegt werden, namentlich im Interesse des Umweltschutzes.