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810.110 BWRVOGDA CH-GR

Art. 12 Verordnung zum Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRV) - Fakultativer Konzessionsinhalt

Nutzung der Wasserkraft - Konzessionär und Konzessionsinhalt
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Art. 12 BWRV · Fakultativer Konzessionsinhalt

1. Die Konzessionen können zusätzliche Bestimmungen enthalten über

a) die Bau- und die jährlichen Betriebsrechnungen;

b) die Minimaldividende, sofern sich die Gemeinden an der Kraftwerkunternehmung beteiligen;

c) die Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft, sofern sich die Gemeinden nicht an der Kraftwerkunternehmung beteiligen;

d) Naturalleistungen;

e) die Lieferung von Zusatzenergie;

f) die Übernahme von Versorgungsaufgaben durch den Konzessionär;

g) die Beteiligung des Konzessionärs am Unterhalt und an der Korrektion des Gewässers;

h) das Schicksal von allfälligen Ersatzleistungen an andere Konzessionäre oder andere Nutzungsberechtigte am Ende der Konzession;

i) die Benutzung von Anlageteilen durch das Gemeinwesen;

k) die Verpflichtung des Konzessionärs zur Erstellung von elektrischen Leitungen und deren Mitbenutzung durch die Gemeinden;

l) weitere Bedingungen und Auflagen, die gestützt auf andere Gesetze festgelegt werden, namentlich im Interesse des Umweltschutzes.

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