810.110
BWRVOGDA
CH-GR
Art. 10 Verordnung zum Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRV) - Umfang des verliehenen Nutzungsrechts
Nutzung der Wasserkraft - Konzessionär und Konzessionsinhalt
Art. 10 BWRV · Umfang des verliehenen Nutzungsrechts
1. Zur Bestimmung des Umfanges des verliehenen Nutzungsrechtes im Sinne von Artikel 23 Litera b BWRG sind folgende Daten massgeblich und in der Konzession festzuhalten
a) die Schluckfähigkeit der Anlage in Kubikmetern pro Sekunde oder in Litern pro Sekunde sowie
b) die Koten der Wasserentnahme und -rückgabe am verliehenen Gewässer.