810.110
BWRVOGDA
CH-GR
Art. 1 Verordnung zum Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRV) - 1. Auskunfts- und Zutrittsrecht
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 BWRV · 1. Auskunfts- und Zutrittsrecht
1. Der Konzessionär hat den Gemeinden und dem Kanton beziehungsweise deren Organen auf Verlangen
a) über die mit seinem Betrieb im Zusammenhang stehenden technischen und rechtlichen Fragen der Wasserkraftnutzung und Energieversorgung Auskunft zu erteilen;
b) den freien Zutritt zu seinen Anlagen und Einrichtungen zu gewähren.