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Art. 9 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Pumpwerkkonzessionen

Nutzung der Wasserkraft - Zuständigkeiten
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Art. 9 BWRG · Pumpwerkkonzessionen

1. Zur Erstellung eines Pumpwerkes ist die Konzession jener Gemeinden erforderlich, auf deren Gebiet die benetzten Anlageteile zu stehen kommen.

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