810.100
BWRGLGDA
CH-GR
Art. 9 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Pumpwerkkonzessionen
Nutzung der Wasserkraft - Zuständigkeiten
Art. 9 BWRG · Pumpwerkkonzessionen
1. Zur Erstellung eines Pumpwerkes ist die Konzession jener Gemeinden erforderlich, auf deren Gebiet die benetzten Anlageteile zu stehen kommen.