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Art. 86 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - 5. Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 86 BWRG · 5. Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz wird nach Annahme durch das Volk von der Regierung in Kraft gesetzt.

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