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Art. 83 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - c) Heimfallbestimmungen

Schlussbestimmungen
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Art. 83 BWRG · c) Heimfallbestimmungen

1. Für Konzessionen, die bereits vor der Teilrevision vom 9. Mai 1954 verliehen wurden, bleiben die Heimfallbestimmungen jener Konzessionen anwendbar. Sehen solche Konzessionen ein Heimfallrecht vor, so nimmt der Kanton am Heimfall teil, jedoch nur im Verhältnis der halben, noch nicht abgelaufenen, zur gesamten Verleihungsdauer. Artikel 43 Absatz 2 ist auf solche Konzessionen anwendbar.

2. Für Konzessionen, die nach der Teilrevision vom 9. Mai 1954 verliehen wurden, gelten die Heimfallbestimmungen gemäss diesem Gesetz.

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