Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.100 BWRGLGDA CH-GR

Art. 81 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - 4. Übergangsbestimmungen a) Noch nicht erteilte Konzessionen

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (70 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 81 BWRG · 4. Übergangsbestimmungen a) Noch nicht erteilte Konzessionen

1. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle konzessionsbedürftigen Vorhaben, über welche die Konzessionsbehörden noch nicht entschieden haben, nach den neuen Bestimmungen zu beurteilen.

← Art. 79 BWRG Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Geltungsbereich Art. 82 BWRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →