810.100
BWRGLGDA
CH-GR
Art. 81 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - 4. Übergangsbestimmungen a) Noch nicht erteilte Konzessionen
Schlussbestimmungen
Art. 81 BWRG · 4. Übergangsbestimmungen a) Noch nicht erteilte Konzessionen
1. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle konzessionsbedürftigen Vorhaben, über welche die Konzessionsbehörden noch nicht entschieden haben, nach den neuen Bestimmungen zu beurteilen.