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Art. 8 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Zusammenhängende Konzessionen

Nutzung der Wasserkraft - Zuständigkeiten
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Art. 8 BWRG · Zusammenhängende Konzessionen

1. Für die Nutzung eines öffentlichen Gewässers, welches sich auf Gebiet mehrerer Gemeinden befindet, muss von jeder dieser Gemeinden eine Konzession erworben werden. Diese sind aufeinander abzustimmen.

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