810.100
BWRGLGDA
CH-GR
Art. 8 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Zusammenhängende Konzessionen
Nutzung der Wasserkraft - Zuständigkeiten
Art. 8 BWRG · Zusammenhängende Konzessionen
1. Für die Nutzung eines öffentlichen Gewässers, welches sich auf Gebiet mehrerer Gemeinden befindet, muss von jeder dieser Gemeinden eine Konzession erworben werden. Diese sind aufeinander abzustimmen.