810.100
BWRGLGDA
CH-GR
Art. 77 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - 2. Ersatzvornahme
Strafbestimmungen
Art. 77 BWRG · 2. Ersatzvornahme
1. Die Regierung kann Anlagen, die in Missachtung des Gesetzes, seiner Vollzugsbestimmungen und von sich darauf stützenden Verfügungen und Entscheiden erstellt worden sind, auf Kosten des Verursachers beseitigen sowie den ursprünglichen Zustand wiederherstellen lassen.