Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.100 BWRGLGDA CH-GR

Art. 77 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - 2. Ersatzvornahme

Strafbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (70 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 77 BWRG · 2. Ersatzvornahme

1. Die Regierung kann Anlagen, die in Missachtung des Gesetzes, seiner Vollzugsbestimmungen und von sich darauf stützenden Verfügungen und Entscheiden erstellt worden sind, auf Kosten des Verursachers beseitigen sowie den ursprünglichen Zustand wiederherstellen lassen.

← Art. 76 BWRG Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Geltungsbereich Art. 78 BWRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →