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Art. 76 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - b) Juristische Personen

Strafbestimmungen
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Art. 76 BWRG · b) Juristische Personen

1. Werden die Widerhandlungen mit Wirkung für eine juristische Person begangen, wird die juristische Person gebüsst.

2. Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter bleibt vorbehalten.

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