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Art. 75 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - 1. Strafbestimmungen a) Busse

Strafbestimmungen
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Art. 75 BWRG · 1. Strafbestimmungen a) Busse

1. Widerhandlungen gegen das vorliegende Gesetz, seine Vollzugsbestimmungen und die sich darauf stützenden Verfügungen und Entscheide werden von dem für die Wasserkraftnutzung zuständigen Departement mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

2. Fahrlässige Widerhandlungen, Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3. In leichten Fällen kann von einer Strafe abgesehen werden.

4. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

5. Vorbehalten bleiben das Recht der Regierung, die Konzession als verwirkt zu erklären, sowie das Recht zur Ersatzvornahme.

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