810.100
BWRGLGDA
CH-GR
Art. 7 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Verleihung des Nutzungsrechtes
Nutzung der Wasserkraft - Zuständigkeiten
Art. 7 BWRG · Verleihung des Nutzungsrechtes
1. Die Gemeinden können die Wasserkraft ihrer Gewässer selbst nutzen oder das Nutzungsrecht mittels Konzession Dritten verleihen.