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Art. 7 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Verleihung des Nutzungsrechtes

Nutzung der Wasserkraft - Zuständigkeiten
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Art. 7 BWRG · Verleihung des Nutzungsrechtes

1. Die Gemeinden können die Wasserkraft ihrer Gewässer selbst nutzen oder das Nutzungsrecht mittels Konzession Dritten verleihen.

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