810.100
BWRGLGDA
CH-GR
Art. 60 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - 5. Enteignungsrecht
Nutzung der Wasserkraft - Verfahren
Art. 60 BWRG · 5. Enteignungsrecht
1. Für die Errichtung und für den Umbau von Wasserkraftwerken kann das Enteignungsrecht beansprucht werden.
2. Das Enteignungsrecht wird von der Regierung gemeinsam mit dem Konzessionsgenehmigungsentscheid erteilt.
3. Das Verfahren und die Entschädigungspflicht richten sich nach dem Bundesgesetz über die Enteignung.