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Art. 60 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - 5. Enteignungsrecht

Nutzung der Wasserkraft - Verfahren
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Art. 60 BWRG · 5. Enteignungsrecht

1. Für die Errichtung und für den Umbau von Wasserkraftwerken kann das Enteignungsrecht beansprucht werden.

2. Das Enteignungsrecht wird von der Regierung gemeinsam mit dem Konzessionsgenehmigungsentscheid erteilt.

3. Das Verfahren und die Entschädigungspflicht richten sich nach dem Bundesgesetz über die Enteignung.

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