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Art. 6 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 BWRG · Begriffe

1. In diesem Gesetz bedeuten

a) Wasserkraftnutzung: Nutzung der natürlichen Wasserkraft sowie derjenigen, die durch Pumpen von Wasser in eine höhere Lage entsteht. Dabei erfolgt die Nutzung zum Zwecke der Energiegewinnung;

b) Pumpwerk: Anlage, die mittels Pumpen in der Lage ist, Wasser aus öffentlichen Gewässern wiederholt zur Produktion von elektrischer Energie zu verwenden oder eine Nutzung über die natürliche Wasserkraft hinaus zum gleichen Zweck zu ermöglichen. Reine Zubringerpumpen gelten nicht als Pumpwerke;

c) Zubringerpumpe: Pumpanlage, die Wasser aus öffentlichen Gewässern einem Kraftwerk zuleitet, ohne dessen wiederholte Nutzung zur Produktion von elektrischer Energie zu ermöglichen;

d) Wasserzins: Die vom Konzessionär den Gemeinden jährlich geschuldete Abgabe für die Wassernutzung;

e) Wasserwerksteuer: Die vom Konzessionär dem Kanton jährlich geschuldete Abgabe;

f) Bruttoleistung: Die gestützt auf das nutzbare Gefälle und die nutzbare Wassermenge berechnete mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers.

g) * ...

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

U 2003 106 · gr (Art. 6 der grossrätlichen Verordnung zum BWRG)
Scope of Mandatory Transfer Inventory Following Water Power Concession Expiry
Cited as the basis for delegating the execution of inventory provisions to the Department (BVFD).