810.100
BWRGLGDA
CH-GR
Art. 58 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - b) Entscheid
Nutzung der Wasserkraft - Verfahren
Art. 58 BWRG · b) Entscheid
1. Bei der Projektgenehmigung entscheidet die Regierung über alle noch ausstehenden weiteren für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlichen Bewilligungen, insbesondere auch über die Bau- und Ausnahmebewilligung nach Raumplanungsrecht.
2. Sofern alle weiteren Bewilligungen bereits mit dem Konzessionsgenehmigungsentscheid erteilt werden konnten, entfällt das Projektgenehmigungsverfahren.