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Art. 58 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - b) Entscheid

Nutzung der Wasserkraft - Verfahren
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Art. 58 BWRG · b) Entscheid

1. Bei der Projektgenehmigung entscheidet die Regierung über alle noch ausstehenden weiteren für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlichen Bewilligungen, insbesondere auch über die Bau- und Ausnahmebewilligung nach Raumplanungsrecht.

2. Sofern alle weiteren Bewilligungen bereits mit dem Konzessionsgenehmigungsentscheid erteilt werden konnten, entfällt das Projektgenehmigungsverfahren.

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