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Art. 55 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - d) Genehmigungsentscheid

Nutzung der Wasserkraft - Verfahren
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Art. 55 BWRG · d) Genehmigungsentscheid

1. Die Erteilung, Änderung oder Übertragung einer Konzession bedarf der Genehmigung der Regierung aufgrund einer Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen sowie einer Abwägung sämtlicher berührter öffentlicher Interessen.

2. Gleichzeitig entscheidet sie über allfällige Einsprachen.

3. Einsprachen privatrechtlichen Inhaltes werden auf den Zivilweg verwiesen.

4. Im Falle einer Genehmigung erteilt die Regierung alle für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlichen Bewilligungen, soweit dies aufgrund des Standes der Projektausarbeitung möglich ist. Dies gilt insbesondere auch für die Bau- und Ausnahmebewilligung nach Raumplanungsrecht.

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