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Art. 54 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - c) Einsprachelegitimation

Nutzung der Wasserkraft - Verfahren
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Art. 54 BWRG · c) Einsprachelegitimation

1. Zur Einsprache sind berechtigt

a) wer vom Kozessionsprojekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Realisierung, Verhinderung oder Änderung hat;

b) die betroffenen Gemeinden;

c) Umweltschutzorganisationen, welchen vom Bundesrecht die Beschwerdeberechtigung zuerkannt worden ist, sofern und soweit ihnen gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid in der Sache die Möglichkeit zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht.

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