810.100
BWRGLGDA
CH-GR
Art. 54 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - c) Einsprachelegitimation
Nutzung der Wasserkraft - Verfahren
Art. 54 BWRG · c) Einsprachelegitimation
1. Zur Einsprache sind berechtigt
a) wer vom Kozessionsprojekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Realisierung, Verhinderung oder Änderung hat;
b) die betroffenen Gemeinden;
c) Umweltschutzorganisationen, welchen vom Bundesrecht die Beschwerdeberechtigung zuerkannt worden ist, sofern und soweit ihnen gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid in der Sache die Möglichkeit zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht.