Art. 53 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - b) Öffentliche Auflage, Publikation, Profilierung, Rechtsmittel
Art. 53 BWRG · b) Öffentliche Auflage, Publikation, Profilierung, Rechtsmittel
1. Das Genehmigungsgesuch und allfällige Gesuche für die weiteren zur Verwirklichung des Vorhabens erforderlichen Bewilligungen werden mit den massgeblichen Unterlagen sowie einem allfälligen Umweltverträglichkeitsbericht beim zuständigen Departement und bei den betroffenen Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.
2. Die Auflage ist vom zuständigen Departement im Kantonsamtsblatt und von den betroffenen Gemeinden in ortsüblicher Weise zu publizieren.
3. Die Publikation enthält den Hinweis, dass gegen das Vorhaben während der Auflagefrist bei der Regierung schriftlich Einsprache eingereicht werden kann. Die Einsprachen sind an das zuständige Departement zuhanden der Regierung zu richten.
4. Weist das dem Konzessionsgenehmigungsgesuch zugrundeliegende Projekt bereits die für Bauprojekte erforderliche Ausarbeitung auf, ordnet das zuständige Departement die Profilierung während der Auflagefrist an.