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Art. 51 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - b) Konzessionierung

Nutzung der Wasserkraft - Verfahren
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Art. 51 BWRG · b) Konzessionierung

1. Das Konzessionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften der betroffenen Gemeinden.

2. Vorbehalten bleibt die Zwangsverleihung gemäss Artikel 12, bei welcher nur das Konzessionsgenehmigungsverfahren durchzuführen ist.

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