810.100
BWRGLGDA
CH-GR
Art. 50 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - 2. Konzessionsverfahren a) Konzessionsgesuch
Nutzung der Wasserkraft - Verfahren
Art. 50 BWRG · 2. Konzessionsverfahren a) Konzessionsgesuch
1. Gesuche um Erteilung, Änderung oder Übertragung einer Wasserrechtskonzession sind den betroffenen Gemeinden einzureichen. Der Gesuchsteller hat gleichzeitig die Regierung über die Einreichung des Gesuches zu orientieren.
2. Die Gemeinden und der Kanton streben eine enge Zusammenarbeit an.