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Art. 5 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Beratung der Gemeinden

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 BWRG · Beratung der Gemeinden

1. Der Kanton steht den Gemeinden auf deren Ersuchen in Fragen der Wasserkraftnutzung beratend zur Seite.

2. In der Regel erfolgt diese Beratung des Kantons unentgeltlich.

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