Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.100 BWRGLGDA CH-GR

Art. 49 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - 1. Vorarbeiten

Nutzung der Wasserkraft - Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (70 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 49 BWRG · 1. Vorarbeiten

1. Wer im Hinblick auf die Erstellung eines Konzessionsprojektes Vorarbeiten, Absteckungen, Wassermessungen und sonstige Nachforschungen unternehmen will, bedarf hierzu der Bewilligung der zuständigen Instanz.

2. Vor Beginn der Vorarbeiten ist das zuständige Departement zu benachrichtigen.

3. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Ausführung dieser Vorarbeiten zu dulden. Eventuell entstehende Schäden und Störungen sind voll zu entschädigen. Nötigenfalls wird dies im Verfahren gemäss kantonalem Enteignungsgesetz festgelegt.

← Art. 48 BWRG Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Geltungsbereich Art. 50 BWRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →