810.100
BWRGLGDA
CH-GR
Art. 49 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - 1. Vorarbeiten
Nutzung der Wasserkraft - Verfahren
Art. 49 BWRG · 1. Vorarbeiten
1. Wer im Hinblick auf die Erstellung eines Konzessionsprojektes Vorarbeiten, Absteckungen, Wassermessungen und sonstige Nachforschungen unternehmen will, bedarf hierzu der Bewilligung der zuständigen Instanz.
2. Vor Beginn der Vorarbeiten ist das zuständige Departement zu benachrichtigen.
3. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Ausführung dieser Vorarbeiten zu dulden. Eventuell entstehende Schäden und Störungen sind voll zu entschädigen. Nötigenfalls wird dies im Verfahren gemäss kantonalem Enteignungsgesetz festgelegt.