810.100
BWRGLGDA
CH-GR
Art. 48 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Konzessionserneuerung
Nutzung der Wasserkraft - Konzessionserneuerung
Art. 48 BWRG · Konzessionserneuerung
1. Eine Konzessionserneuerung kann auf den Zeitpunkt des Ablaufes oder vor Ablauf einer bestehenden Konzession erfolgen.
2. Den Konzessionsgemeinden und dem Kanton steht das Recht zu, vom bisherigen Konzessionär acht Jahre vor Ablauf der Konzession zu erfahren, ob er an einer Konzessionserneuerung interessiert ist.
3. Reicht der bisherige Konzessionär mindestens zehn Jahre vor Ablauf der Konzession ein Konzessionsgesuch ein, haben die Konzessionsgemeinden innert zwei Jahren zu entscheiden, ob sie bereit sind, auf ein Erneuerungsgesuch einzutreten. Halten sie diese Frist nicht ein, verlängert sich die Dauer der bestehenden Konzession um die Dauer der Überschreitung der Frist.