810.100
BWRGLGDA
CH-GR
Art. 46 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Abklärung
Nutzung der Wasserkraft - Ende der Konzession
Art. 46 BWRG · Abklärung
1. Die Abklärungen im Hinblick auf den Heimfall, den Rückkauf sowie eine allfällige Erneuerung der Konzession werden von Gemeinden und Kanton gemeinsam getroffen. Sie einigen sich über die Federführung.
2. Die Kosten dieser Abklärungen gehen in der Regel zu Lasten des Kantons.