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Art. 44 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Bewertung der Anlagen

Nutzung der Wasserkraft - Ende der Konzession
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Art. 44 BWRG · Bewertung der Anlagen

1. Die Bestimmung der Entschädigung für den Heimfall der Anlagen zum Erzeugen und Fortleiten elektrischer Energie ist Sache der Gemeinden, des Kantons und des Konzessionärs. Sie ist nach den dannzumal allgemein anerkannten Grundsätzen der Unternehmensbewertung vorzunehmen.

2. Auf Ersuchen von Kanton und Gemeinden ist der Konzessionär jederzeit verpflichtet, alle Unterlagen und Informationen, wie jährliche Abschreibungs-, Heimfallrückstellungs- und Erneuerungsrechnungen, zur Verfügung zu stellen, die zur Berechnung der Entschädigung erforderlich sind.

3. Dem zuständigen Departement und den Gemeinden stehen die Steuerakten der Konzessionäre zur Einsichtnahme offen.

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