810.100
BWRGLGDA
CH-GR
Art. 43 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Heimfall im interkommunalen Verhältnis
Nutzung der Wasserkraft - Ende der Konzession
Art. 43 BWRG · Heimfall im interkommunalen Verhältnis
1. Die Anteile mehrerer Gemeinden am Heimfall bemessen sich nach ihren Anteilen an der verliehenen Wasserkraft. Die Gemeinden untereinander beziehungsweise im Verhältnis zum Kanton werden Miteigentümer an den Heimfallobjekten. Bei Pumpwerken gilt, sofern die Konzession nichts anderes bestimmt, der Verteilschlüssel gemäss Artikel 31 Absatz 4.
2. Wollen Gemeinden beim Heimfall auf ihren Anteil an den Anlagen verzichten, so sind die übrigen Konzessionsgemeinden berechtigt, den Anteil dieser Gemeinden gegen Entschädigung zu übernehmen. Erst bei Verzicht der übrigen Gemeinden steht das gleiche Recht dem Kanton zu.