Art. 42 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Heimfall
Art. 42 BWRG · Heimfall
1. Endet die Verleihung durch Ablauf ihrer Dauer, Verwirkung oder Verzicht, so fallen die auf öffentlichem oder privatem Boden errichteten Anlagen zum Stauen und Fassen, Zu- oder Ableiten oder Umwälzen des Wassers, die Turbinen und Pumpen mit den Gebäuden, in denen sie sich befinden, die Zugehör, die zum Betrieb des Werkes dienenden Grundstücke und Rechte an fremden Grundstücken unentgeltlich und lastenfrei je zur Hälfte an den Kanton und die Verleihungsgemeinden heim.
2. Bei Eintritt des Heimfalls sind die Verleihungsgemeinden und der Kanton berechtigt, die zum Erzeugen und Fortleiten elektrischer Energie bestimmten Anlagen sowie die Diensthäuser und Verwaltungsgebäude gegen eine angemessene Entschädigung zu übernehmen. Der Konzessionär kann die Übernahme dieser Anlagen verlangen, wenn sie für die weitere Nutzung der Wasserkraft vorteilhaft verwendbar sind.
3. Die vorwiegend zur lokalen Versorgung betriebenen Werke unterstehen ausschliesslich den von den Gemeinden festzusetzenden Heimfallbestimmungen.
4. Gemeinden und Kanton sind befugt, auf die Ausübung des Heimfallrechtes zu verzichten.
5. Werden die Anlagen des Konzessionärs nach erfolgtem Verzicht auf die Ausübung des Heimfallrechtes ganz oder teilweise nicht weiterbenutzt, ist der Konzessionär verpflichtet, auf seine Kosten die nötig werdenden Sicherungs- und Wiederherstellungsarbeiten vorzunehmen.