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Art. 42 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Heimfall

Nutzung der Wasserkraft - Ende der Konzession
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Art. 42 BWRG · Heimfall

1. Endet die Verleihung durch Ablauf ihrer Dauer, Verwirkung oder Verzicht, so fallen die auf öffentlichem oder privatem Boden errichteten Anlagen zum Stauen und Fassen, Zu- oder Ableiten oder Umwälzen des Wassers, die Turbinen und Pumpen mit den Gebäuden, in denen sie sich befinden, die Zugehör, die zum Betrieb des Werkes dienenden Grundstücke und Rechte an fremden Grundstücken unentgeltlich und lastenfrei je zur Hälfte an den Kanton und die Verleihungsgemeinden heim.

2. Bei Eintritt des Heimfalls sind die Verleihungsgemeinden und der Kanton berechtigt, die zum Erzeugen und Fortleiten elektrischer Energie bestimmten Anlagen sowie die Diensthäuser und Verwaltungsgebäude gegen eine angemessene Entschädigung zu übernehmen. Der Konzessionär kann die Übernahme dieser Anlagen verlangen, wenn sie für die weitere Nutzung der Wasserkraft vorteilhaft verwendbar sind.

3. Die vorwiegend zur lokalen Versorgung betriebenen Werke unterstehen ausschliesslich den von den Gemeinden festzusetzenden Heimfallbestimmungen.

4. Gemeinden und Kanton sind befugt, auf die Ausübung des Heimfallrechtes zu verzichten.

5. Werden die Anlagen des Konzessionärs nach erfolgtem Verzicht auf die Ausübung des Heimfallrechtes ganz oder teilweise nicht weiterbenutzt, ist der Konzessionär verpflichtet, auf seine Kosten die nötig werdenden Sicherungs- und Wiederherstellungsarbeiten vorzunehmen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (5)

PVG 2008 18 · gr (Art. 42 Abs. 1 BWRG)
Power Plant Reversion Waiver and Property Transfer Tax Liability
Cited in the reasoning regarding the definition of 'Heimfall' (reversion), which is relevant to the non-occurrence of the taxable event.
PVG 2008 18 · gr (Art. 42 Abs. 4 BWRG)
Power Plant Reversion Waiver and Property Transfer Tax Liability
Cited in the reasoning regarding the authority of municipalities and the canton to waive the right of reversion.
A 2008 23 · gr (Art. 42 Abs. 1 BWRG)
Municipality Property Transfer Tax on Water Concession Waiver Compensation
The court considers this provision regarding the legal basis of the reversion right (Heimfall) when assessing the core issue of whether a transfer occurred.
A 2008 23 · gr (Art. 42 Abs. 4 BWRG)
Municipality Property Transfer Tax on Water Concession Waiver Compensation
The court considered this provision regarding the parties' authority to waive the reversion right (Heimfallverzicht).
U 2003 106 · gr (Art. 42 BWRG)
Scope of Mandatory Transfer Inventory Following Water Power Concession Expiry
Cited as the primary rule governing the actual content of the right of reversion (Heimfall) which underlies the dispute over the inventory.