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Art. 41 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Rückkauf

Nutzung der Wasserkraft - Ende der Konzession
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Art. 41 BWRG · Rückkauf

1. Die Konzessionsgemeinden können mit dem Konzessionär ein Rückkaufsrecht vereinbaren.

2. Die Rückkaufsvereinbarung muss folgenden Minimalinhalt aufweisen

a) Rückkaufstermin;

b) Rückkaufsentschädigung oder detaillierte Kriterien zur Ermittlung derselben;

c) Vorankündigungsfrist für die Erklärung betreffend Ausübung des Rückkaufes, wobei diese mindestens fünf Jahre betragen muss;

d) bei Beteiligung mehrerer Gemeinden: erforderliches Quorum zur Ausübung des Rückkaufsrechtes.

3. Die Anteile mehrerer Gemeinden bemessen sich nach ihren Anteilen an der verliehenen Wasserkraft. Der Anteil des Kantons entspricht dem hälftigen Miteigentum.

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