810.100
BWRGLGDA
CH-GR
Art. 41 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Rückkauf
Nutzung der Wasserkraft - Ende der Konzession
Art. 41 BWRG · Rückkauf
1. Die Konzessionsgemeinden können mit dem Konzessionär ein Rückkaufsrecht vereinbaren.
2. Die Rückkaufsvereinbarung muss folgenden Minimalinhalt aufweisen
a) Rückkaufstermin;
b) Rückkaufsentschädigung oder detaillierte Kriterien zur Ermittlung derselben;
c) Vorankündigungsfrist für die Erklärung betreffend Ausübung des Rückkaufes, wobei diese mindestens fünf Jahre betragen muss;
d) bei Beteiligung mehrerer Gemeinden: erforderliches Quorum zur Ausübung des Rückkaufsrechtes.
3. Die Anteile mehrerer Gemeinden bemessen sich nach ihren Anteilen an der verliehenen Wasserkraft. Der Anteil des Kantons entspricht dem hälftigen Miteigentum.