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Art. 40 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Verzicht

Nutzung der Wasserkraft - Ende der Konzession
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Art. 40 BWRG · Verzicht

1. Der Konzessionär kann durch ausdrücklichen Verzicht die Konzession beenden.

2. Das Schicksal der Anlagen richtet sich nach den Heimfallbestimmungen dieses Gesetzes.

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