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Art. 4 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Eigentum

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 BWRG · Eigentum

1. Die nicht nachweislich im Privateigentum stehenden Gewässer (Flüsse, Seen, Bäche) sind zum Gemeingebrauch bestimmt.

2. Sie sind Eigentum der Gemeinden, auf deren Gebiet sie sich befinden, und unterstehen hinsichtlich ihrer Nutzung zur Errichtung von Wasserwerken den Bestimmungen dieses Gesetzes.

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