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Art. 39 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Verwirkung

Nutzung der Wasserkraft - Ende der Konzession
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Art. 39 BWRG · Verwirkung

1. Die Konzession kann von der Regierung im Einvernehmen mit den Konzessionsgemeinden als verwirkt erklärt werden, wenn der Konzessionär

a) die ihm durch die Konzession auferlegten Fristen, namentlich für den Finanzausweis, den Versicherungsausweis sowie den Bau und die Inbetriebnahme des Werkes versäumt;

b) die gesetzlich und vertraglich vorgeschriebenen Unterhaltsarbeiten unterlässt;

c) ein bestehendes Werk zwei Jahre lang nicht betreibt;

d) wichtige Pflichten trotz Mahnung grob verletzt.

2. Die Konzessionsgemeinden können mit Genehmigung der Regierung angemessene Fristverlängerungen bewilligen.

3. Das Schicksal der Anlagen richtet sich nach den Heimfallbestimmungen dieses Gesetzes.

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