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Art. 38 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Ordentlicher Ablauf

Nutzung der Wasserkraft - Ende der Konzession
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Art. 38 BWRG · Ordentlicher Ablauf

1. Die Konzession erlischt ohne weiteres durch Ablauf der vereinbarten Konzessionsdauer.

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