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Art. 37 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Veranlagung der Wasserwerk- und Pumpwerksteuer

Nutzung der Wasserkraft - Leistungen des Konzessionärs
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Art. 37 BWRG · Veranlagung der Wasserwerk- und Pumpwerksteuer

1. Für die Veranlagung, das Anfechtungs- und das Strafverfahren bezüglich der Wasserwerk- und Pumpwerksteuer sind die Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes sinngemäss anwendbar.

2. Die Einzelheiten regelt die Regierung.

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