810.100
BWRGLGDA
CH-GR
Art. 36 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Jahreskostenenergie
Nutzung der Wasserkraft - Leistungen des Konzessionärs
Art. 36 BWRG · Jahreskostenenergie
1. Kraftwerkunternehmungen, welche um Genehmigung von Konzessionen und Zusatzkonzessionen, deren Übertragung oder Änderung nachsuchen, haben dem Kanton, unbeschadet der Rechte der Gemeinden auf Gratis- und Vorzugsenergie, ein Prozent der Leistung und Energieerzeugung der Werke, welche der Genehmigungsbeschluss betrifft, gegen Bezahlung eines entsprechenden Jahreskostenanteils zur Verwendung im Kanton zur Verfügung zu stellen. Die vom Beliehenen im Kanton abgegebene Energie ist bei der Ermittlung des Umfanges des Bezugsrechtes nicht anzurechnen.
2. Über vom Kanton nicht bezogene Leistung und Arbeit kann die Kraftwerkunternehmung frei verfügen.