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Art. 35 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Reduktionsmöglichkeiten

Nutzung der Wasserkraft - Leistungen des Konzessionärs
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Art. 35 BWRG · Reduktionsmöglichkeiten

1. Wird der Betrieb eines Kraftwerkes als Folge von Erneuerungsarbeiten erheblich beeinträchtigt, kann der Kanton sowohl die Wasserwerksteuer als auch seinen Anteil an der Pumpwerksteuer auf begründetes Begehren hin vorübergehend angemessen reduzieren.

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