Art. 34 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Pumpwerksteuer
Art. 34 BWRG · Pumpwerksteuer
1. Die Eigentümer von Pumpwerken haben den Konzessionsgemeinden und dem Kanton eine jährliche Pumpwerksteuer zu entrichten.
2. Diese beträgt für Gemeinden und Kanton je 0.075 Rappen pro aufgewendete kWh Pumpenergie, mindestens jedoch 1 Franken/kW für Werke mit 50 und mehr Megawatt (MW) installierter Pumpleistung und 0.25 Franken/kW für kleinere Werke. Für Pumpwerke mit einer installierten Pumpenleistung von weniger als 1 MW wird keine Steuer erhoben.
3. In den ersten drei Betriebsjahren kann die Regierung den Minimalansatz von 1 Franken/kW gemäss Absatz 2 für den Kanton um maximal die Hälfte reduzieren.
4. Die Aufteilung der Pumpwerksteuer unter den Gemeinden erfolgt nach Massgabe der für die Aufteilung der einmaligen Konzessionsgebühr geltenden Grundsätze.
5. Die Regierung kann die Pumpwerksteuer den veränderten Verhältnissen anpassen.