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Art. 33 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Wasserzinsen und Wasserwerksteuer

Nutzung der Wasserkraft - Leistungen des Konzessionärs
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Art. 33 BWRG · Wasserzinsen und Wasserwerksteuer

1. Eigentümer von Kraftwerkanlagen, welche bündnerische Wasserkräfte nutzen, haben jährlich den Verleihungsgemeinden einen Wasserzins und dem Kanton eine Wasserwerksteuer zu entrichten.

2. Wasserzins und Wasserwerksteuer werden nach den bundesrechtlichen Bestimmungen berechnet. Die Ermittlung der abgabepflichtigen Bruttoleistung kann auch von der erzeugten elektrischen Energie ausgehen. In diesem Falle sind jedoch die nutzbaren Wassermengen und das Gefälle, die trotz Verleihung nicht genutzt werden, hinzuzurechnen.

3. Der von den Gemeinden festgesetzte Wasserzins darf die Hälfte des jeweiligen bundesrechtlichen Wasserzinsmaximums nicht übersteigen.

4. Der Kanton erhebt eine Wasserwerksteuer in der Höhe der Hälfte des jeweiligen bundesrechtlichen Wasserzinsmaximums.

5. Den Anteil des Wasserzinses, der dem Bund zur Sicherstellung von Ausgleichsleistungen für Einbussen der Wasserkraftnutzung abzuliefern ist, tragen die wasserzinsberechtigten Gemeinden und der Kanton je zur Hälfte.

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