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Art. 32 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Verwaltungsgebühren

Nutzung der Wasserkraft - Leistungen des Konzessionärs
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Art. 32 BWRG · Verwaltungsgebühren

1. Die Gemeinden und der Kanton sind berechtigt, die ihnen namentlich aufgrund der Behandlung von Gesuchen und der Ausübung von Aufsichtsfunktionen entstehenden Kosten dem Konzessionär zu belasten.

2. Die Verwaltungsgebühren betragen bis zu 50 000 Franken. In begründeten Fällen kann dieser Betrag angemessen erhöht werden. Die Regierung kann diesen Ansatz den veränderten Verhältnissen anpassen.

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