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Art. 31 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Konzessions- und Staatsgebühr

Nutzung der Wasserkraft - Leistungen des Konzessionärs
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Art. 31 BWRG · Konzessions- und Staatsgebühr

1. Die Gemeinden sind berechtigt, bei der Erteilung, Änderung und Übertragung von Konzessionen eine einmalige Konzessionsgebühr zu erheben.

2. Diese beträgt 30 bis 80 Prozent des bei vollständiger Nutzung der verliehenen Wasserkraft den Konzessionsgemeinden jährlich geschuldeten Wasserzinses. Sie ist nach freiem Ermessen festzulegen, wenn keine Wasserzinsen geschuldet sind.

3. Bei Konzessionen für Pumpwerke ist den Gemeinden eine Konzessionsgebühr von drei bis sechs Franken pro Kilowatt installierte Pumpenleistung zu entrichten. Die Regierung kann diese Ansätze den veränderten Verhältnissen anpassen.

4. Wenn bei Pumpwerken mehrere Gemeinden verleihungsberechtigt sind, geht ein Zehntel der einmaligen Konzessionsgebühr an jene Gemeinden, auf deren Gebiet die Pumpleitungen zu stehen kommen, entsprechend ihrem Längenanteil. Die übrigen neun Zehntel werden je zur Hälfte auf diejenigen Gemeindegruppen aufgeteilt, auf deren Gebiet die zwei Becken liegen. Die Aufteilung innerhalb dieser Gemeindegruppe erfolgt nach dem territorialen Gemeindeanteil an der Oberfläche jedes Beckens, gemessen auf der Höhe des Stauziels.

5. Für die Genehmigung von Erteilungen, Änderungen und Übertragungen von Konzessionen ist der Kanton berechtigt, eine nach den Grundsätzen von Absatz 2 und 3 berechnete Staatsgebühr zu erheben. Nutzt eine Gemeinde ihre eigenen Gewässer, wird keine Staatsgebühr erhoben.

6. Wird eine andere als in Artikel 24 Absatz 1 und 2 genannte Konzessionsdauer festgelegt, bemessen sich die Konzessions- und Staatsgebühr entsprechend der abweichenden Laufzeit.

7. Für die Erstreckung von Baufristen können die Gemeinden und der Kanton unabhängig voneinander eine Gebühr erheben. Diese beträgt bis zu 20 Prozent des gemäss Bundesrecht jährlich geschuldeten Wasserzinses und ist pro Jahr der verlängerten Baufrist zu entrichten.

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