810.100
BWRGLGDA
CH-GR
Art. 30 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Erneuerung der Anlagen
Nutzung der Wasserkraft - Ausübung der Konzession
Art. 30 BWRG · Erneuerung der Anlagen
1. Erneuert der Konzessionär heimfallbelastete Anlageteile und weist er nach, dass sich die Investitionen bis zum Ablauf der Konzession nicht amortisieren lassen, können sich Gemeinden und Kanton auf Antrag an den Investitionen beteiligen.
2. Die finanzielle Beteiligung erfolgt aufgrund eines mit dem Konzessionär vereinbarten Zins- und Tilgungsplanes.
3. Gemeinden und Kanton können gemeinsam die Erneuerung der Anlagen anordnen.
4. Werden Erneuerungen im Sinne von Absatz 1 angeordnet, haben sich Gemeinden und Kanton an den Investitionen zu beteiligen. Absatz 2 gilt sinngemäss.