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810.100 BWRGLGDA CH-GR

Art. 3 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Gleichstellung der Geschlechter

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 BWRG · Gleichstellung der Geschlechter

1. Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nicht etwas anderes ergibt.

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