810.100
BWRGLGDA
CH-GR
Art. 29 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Unterhalt der Anlagen
Nutzung der Wasserkraft - Ausübung der Konzession
Art. 29 BWRG · Unterhalt der Anlagen
1. Die Eigentümer von Kraftwerkanlagen haben diese jederzeit in einem guten und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Alle Anlagen haben im Rahmen der Konzession eine rationelle Nutzung der Gewässer zu gewährleisten.
2. Die Regierung ist im Einvernehmen mit den Konzessionsgemeinden und nach Anhören des Konzessionärs jederzeit befugt
a) eine Überprüfung der Anlagen im Sinne von Absatz 1 anzuordnen;
b) die zur Herstellung und Erhaltung des in Absatz 1 vorgeschriebenen Zustandes erforderlichen Massnahmen und allenfalls auch Ersatzvornahmen auf Kosten des Konzessionärs anzuordnen.