Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.100 BWRGLGDA CH-GR

Art. 29 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Unterhalt der Anlagen

Nutzung der Wasserkraft - Ausübung der Konzession
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (70 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 29 BWRG · Unterhalt der Anlagen

1. Die Eigentümer von Kraftwerkanlagen haben diese jederzeit in einem guten und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Alle Anlagen haben im Rahmen der Konzession eine rationelle Nutzung der Gewässer zu gewährleisten.

2. Die Regierung ist im Einvernehmen mit den Konzessionsgemeinden und nach Anhören des Konzessionärs jederzeit befugt

a) eine Überprüfung der Anlagen im Sinne von Absatz 1 anzuordnen;

b) die zur Herstellung und Erhaltung des in Absatz 1 vorgeschriebenen Zustandes erforderlichen Massnahmen und allenfalls auch Ersatzvornahmen auf Kosten des Konzessionärs anzuordnen.

← Art. 28 BWRG Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Geltungsbereich Art. 30 BWRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →