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Art. 28 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Veränderungen an den Anlagen

Nutzung der Wasserkraft - Ausübung der Konzession
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Art. 28 BWRG · Veränderungen an den Anlagen

1. Alle beabsichtigten Veränderungen an bestehenden Wasserwerkanlagen sind den Verleihungsgemeinden und der Regierung vor deren Ausführung zur Kenntnis zu bringen.

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