810.100
BWRGLGDA
CH-GR
Art. 28 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Veränderungen an den Anlagen
Nutzung der Wasserkraft - Ausübung der Konzession
Art. 28 BWRG · Veränderungen an den Anlagen
1. Alle beabsichtigten Veränderungen an bestehenden Wasserwerkanlagen sind den Verleihungsgemeinden und der Regierung vor deren Ausführung zur Kenntnis zu bringen.