Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.100 BWRGLGDA CH-GR

Art. 27 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Haftung und Versicherung

Nutzung der Wasserkraft - Ausübung der Konzession
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (70 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 27 BWRG · Haftung und Versicherung

1. Die Eigentümer von Kraftwerkanlagen haften nach Bundesrecht.

2. Die Eigentümer haben für ihre Haftung eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz ermächtigten Versicherer abzuschliessen.

3. Dieser Versicherungsnachweis ist für neue Werke vor Baubeginn zu erbringen.

4. Einzelheiten regelt die Regierung.

← Art. 26 BWRG Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Geltungsbereich Art. 28 BWRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →