810.100
BWRGLGDA
CH-GR
Art. 27 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Haftung und Versicherung
Nutzung der Wasserkraft - Ausübung der Konzession
Art. 27 BWRG · Haftung und Versicherung
1. Die Eigentümer von Kraftwerkanlagen haften nach Bundesrecht.
2. Die Eigentümer haben für ihre Haftung eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz ermächtigten Versicherer abzuschliessen.
3. Dieser Versicherungsnachweis ist für neue Werke vor Baubeginn zu erbringen.
4. Einzelheiten regelt die Regierung.